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Statuten
Statuten der Vereinigung Ehemaliger Delegierter des IKRK 


Statuten der Vereinigung ehemaliger IKRK-Delegierter

I Zweck der Vereinigung

1. Die 1983 als Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründete Vereinigung ehemaliger IKRK-Delegierter, hiernach VED, hat zum Ziel, im Geist der von der Generalversammlung am 17. Mai 2003 verabschiedeten Charta

a. freundschaftliche Bande unter den Mitgliedern der VED zu erhalten und zu stärken;

b. die humanitären Ideale des IKRK im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu fördern;

c. künftigen Delegierten und Delegierten, die das IKRK verlassen, beratend und unterstützend zur Verfügung zu stehen;

d. die Tätigkeit des IKRK mit ihr angemessenen Mitteln zu unterstützen.

2. Die Vereinigung ist in der Ausübung ihrer Tätigkeiten unabhängig und neutral.

II Sitz der Vereinigung

3. Der Sitz der VED ist in der Schweiz; der Vorstand bestimmt den Ort.

III Mitgliedschaft

4. Der VED kann jede Person beitreten, die für das IKRK einen Feldeinsatz geleistet oder am IKRK Hauptsitz gearbeitet hat, die das IKRK verlassen hat und die der Vereinigung den Jahresbeitrag entrichtet. Im Falle einer Wiedereinstellung durch das IKRK wird die Mitgliedschaft suspendiert.

5. Ende der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt

a) Durch Austritt ; dieser muss dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden;

b) Stillschweigend, wenn das Mitglied den Mitgliederbeitrag auch nach dreimaliger Mahnung nicht bezahlt ;

c) Durch Ausschluss : Ein Mitglied, das sich in einer Weise verhält, die als der VED abträglich und ihrer Grundsätze und der Mitgliedschaft in der Vereinigung unwürdig erachtet wird, kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

d) Durch den Tod des Mitglieds.

Der Ausschluss kann binnen 30 Tagen bei der Generalversammlung angefochten werden.

IV Organisation (Organe der VED)

Die Organe des VED sind:

a. die Generalversammlung

b. der Vorstand

c. die Revisionsstelle

d. die Ortsgruppen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren werden auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig bis zu insgesamt höchsten vier Amtsperioden.

a. Die Generalversammlung

7. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der VED.

Zuständigkeit :

Die Generalversammlung

1. wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär und den Kassier;

2. wählt die übrigen Vorstandsmitglieder;

3. wählt die Revisoren;

4. genehmigt den Jahresbericht;

5. erteilt dem Vorstand Decharge;

6. genehmigt den Voranschlag;

7. beschliesst über Änderungen der Statuten;

8. beschliesst über die Auflösung der Vereins;

9. legt die Mitgliederbeiträge fest und beschliesst über deren Aufteilung unter dem Vorstand und den Ortsgruppen

10. beschliesst über alle anderen Gegenstände, die vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgebracht werden.

Vorschläge der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens 40 Tage vor der Generalversammlung schriftlich unterbreitet werden. Der Vorstand setzt sie auf die Tagesordnung der Generalversammlung. Über Gegenstände, die nicht in der beschriebenen Weise angekündigt worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

8. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme in der Generalversammlung und kann in den Vorstand oder in die Revisionsstelle gewählt werden. Abwesende Mitglieder können über jeden Punkt der Tagesordnung abstimmen, wenn sie ihren Stimmzettel dem Präsidenten vor der Generalversammlung zustellen. Der Vorstand kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg zulassen.

9. Die Mitglieder treten einmal pro Jahr zur ordentlichen Generalversammlung zusammen. Der Vorstand kann ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Ein Zehntel der Mitglieder kann unter Angabe der zu behandelnden Punkte der Tagesordnung die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung beantragen. In diesem Fall muss der Vorstand die ausserordentliche GV binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags einberufen.

10. Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen GV muss den Mitgliedern vom Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugestellt werden.

11. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

12. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Abstimmungen über

a) Änderungen der Statuten der VED

b) die Auflösung der VED.

13. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von 10 % der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

14. Über die Generalversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Sekretär der Vereinigung unterzeichnet.

b) der Vorstand

15. Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und den Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl sein. Die Vorstandsmitglieder müssen mindesten drei verschiedenen Ortsgruppen angehören.

16. Der Vorstand beschliesst in allen Belangen, die nicht aufgrund der Statuten oder von Gesetzes wegen der Generalversammlung oder einem andern Zentralorgan der VED vorbehalten sind.

17. Der Vorstand ist in der Organisation seiner Tätigkeit unabhängig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung auf schriftlichem Weg gefasst werden. Schriftliche Beschlüsse müssen einstimmig erfolgen. Die VED wird durch den Präsidenten oder durch zwei Vorstandsmitglieder verpflichtet.

18. Der Präsident ist das Haupt der VED. Er führt den Vorsitz über die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Im Fall seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens (?) wird er durch den Vizepräsidenten vertreten, der das Amt bis zur Wahl eines neuen Präsidenten durch die Generalversammlung versieht.

c. Die Revisionsstelle

19. Zwei Revisoren prüfen die Buchführung des Kassiers und erstatten der Generalversammlung Bericht. Einer der Revisoren muss bei der Generalversammlung anwesend sein.

d. Ortsgruppen

20. Zur Gründung einer Untergruppe muss dem Vorstand eine Mitgliederliste unterbreitet werden.

Neue Ortsgruppen müssen vom Vorstand genehmigt werden. Mitgliedschaft in mehr als einer Untergruppe ist ausgeschlossen. Der Entscheid des Vorstandes kann binnen 30 Tagen bei der Generalversammlung angefochten werden.

21. Finanzielle Mittel werden den Ortsgruppen in Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl zugeteilt. Die Ortsgruppen führen Buch über die zugeteilten Mittel und erstatten dem Kassier über ihre Buchführung Bericht.

22. Jede Untergruppe entscheidet selbständig über ihre Tätigkeit und ihre interne Organisation.

23. Der Vorstand kann die Genehmigung einer Untergruppe widerrufen, wenn deren Tätigkeit mit den Zielen der Vereinigung unvereinbar ist oder wenn deren Finanzbericht keine Auskunft über die Verwendung der finanziellen Mittel gibt. Der Widerruf der Genehmigung kann binnen 30 Tagen bei der Generalversammlung angefochten werden.

V. Finanzielle Mittel und Buchführung

24. Die Mittel der VED setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuschüssen, Schenkungen und anderen Einkünften. Die Mitglieder haften der VED oder deren Gläubigern nicht über den Betrag ihres Mitgliederbeitrags hinaus.

25. Das Finanzjahr beginnt am ersten Januar und endet am 31. Dezember.

VI Schlussbestimmungen

26. Im Falle der Auflösung der VED aufgrund eines Beschlusses im Sinne von Art. 11 und 12 der Statuten wird das Vereinsvermögen durch den Vorstand liquidiert, falls die Generalversammlung keine anderen Liquidatoren bezeichnet. Im Falle der Liquidation wird das Vereinsvermögen der VED einer humanitären Organisation übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt, wie die aufgelöste VED.

27. Die vorliegenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Die Mitgliedschaft in der VED bedingt die vorbehaltlose Akzeptierung der vorliegenden Statuten. Eine Mitgliedschaft in einer Untergruppe ist nicht erforderlich, solange keine Ortsgruppen bestehen. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedschaftsanwärtern. Die Verweigerung der Aufnahme kann binnen 30 Tagen bei der Generalversammlung angefochten werden.

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 24. Oktober 2009 in Neuenburg verabschiedet. Genehmigt.


© 2009 - Association of former ICRC Delegates - Vereinigung ehemaliger Delegierte des IKRK - Association des anciens Délégués du CICR
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