Statuten der Vereinigung
ehemaliger IKRK-Delegierter
I Zweck der
Vereinigung
1. Die 1983 als Verein im
Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründete Vereinigung
ehemaliger IKRK-Delegierter, hiernach VED, hat zum Ziel, im Geist der von der
Generalversammlung am 17. Mai 2003 verabschiedeten Charta
a. freundschaftliche Bande
unter den Mitgliedern der VED zu erhalten und zu stärken;
b. die humanitären Ideale
des IKRK im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu fördern;
c. künftigen Delegierten
und Delegierten, die das IKRK verlassen, beratend und unterstützend zur
Verfügung zu stehen;
d. die Tätigkeit des IKRK
mit ihr angemessenen Mitteln zu unterstützen.
2. Die Vereinigung ist in
der Ausübung ihrer Tätigkeiten unabhängig und neutral.
II Sitz der
Vereinigung
3. Der Sitz der
VED ist in der Schweiz; der Vorstand bestimmt den Ort.
III Mitgliedschaft
4. Der VED kann
jede Person beitreten, die für das IKRK einen Feldeinsatz geleistet oder am
IKRK Hauptsitz gearbeitet hat, die das IKRK verlassen hat und die der
Vereinigung den Jahresbeitrag entrichtet. Im Falle einer Wiedereinstellung
durch das IKRK wird die Mitgliedschaft suspendiert.
5. Ende der Mitgliedschaft
Die Beendigung
der Mitgliedschaft erfolgt
a) Durch
Austritt ; dieser muss dem Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden;
b) Stillschweigend,
wenn das Mitglied den Mitgliederbeitrag auch nach dreimaliger Mahnung nicht
bezahlt ;
c) Durch
Ausschluss : Ein Mitglied, das sich in einer Weise verhält, die als der VED
abträglich und ihrer Grundsätze und der Mitgliedschaft in der Vereinigung
unwürdig erachtet wird, kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen
ausgeschlossen werden.
d) Durch
den Tod des Mitglieds.
Der Ausschluss kann
binnen 30 Tagen bei der Generalversammlung angefochten werden.
IV Organisation (Organe der VED)
Die Organe des
VED sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. die Revisionsstelle
d. die Ortsgruppen
Die Mitglieder
des Vorstandes und die Revisoren werden auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl
ist zulässig bis zu insgesamt höchsten vier Amtsperioden.
a. Die
Generalversammlung
7. Die
Generalversammlung ist das oberste Organ der VED.
Zuständigkeit :
Die
Generalversammlung
1. wählt den
Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär und den Kassier;
2. wählt die übrigen
Vorstandsmitglieder;
3. wählt die
Revisoren;
4. genehmigt den
Jahresbericht;
5. erteilt dem
Vorstand Decharge;
6. genehmigt den
Voranschlag;
7. beschliesst
über Änderungen der Statuten;
8. beschliesst
über die Auflösung der Vereins;
9. legt die Mitgliederbeiträge
fest und beschliesst über deren Aufteilung unter dem Vorstand und den Ortsgruppen
10. beschliesst
über alle anderen Gegenstände, die vom Vorstand oder von den Mitgliedern
vorgebracht werden.
Vorschläge der
Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens 40 Tage vor der Generalversammlung
schriftlich unterbreitet werden. Der Vorstand setzt sie auf die Tagesordnung
der Generalversammlung. Über Gegenstände, die nicht in der beschriebenen Weise
angekündigt worden sind, dürfen
keine Beschlüsse gefasst werden.
8. Jedes Mitglied
verfügt über eine Stimme in der Generalversammlung und kann in den Vorstand
oder in die Revisionsstelle gewählt werden. Abwesende Mitglieder können über
jeden Punkt der Tagesordnung abstimmen, wenn sie ihren Stimmzettel dem Präsidenten
vor der Generalversammlung zustellen. Der Vorstand kann die Stimmabgabe auf elektronischem
Weg zulassen.
9. Die Mitglieder
treten einmal pro Jahr zur ordentlichen Generalversammlung zusammen. Der
Vorstand kann ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Ein Zehntel
der Mitglieder kann unter Angabe der zu behandelnden Punkte der Tagesordnung
die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung beantragen. In
diesem Fall muss der Vorstand die ausserordentliche GV binnen drei Monaten nach
Erhalt des Antrags einberufen.
10. Die Einladung
zur ordentlichen oder ausserordentlichen GV muss den Mitgliedern vom Vorstand
mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugestellt werden.
11. Die
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
12. Eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Abstimmungen
über
a) Änderungen der
Statuten der VED
b) die Auflösung
der VED.
13. Die
Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von 10 % der anwesenden Mitglieder
verlangt wird.
14. Über die
Generalversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Präsidenten
und vom Sekretär der Vereinigung unterzeichnet.
b) der Vorstand
15. Der Vorstand
setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier
und den Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder
muss eine ungerade Zahl sein. Die Vorstandsmitglieder müssen mindesten drei
verschiedenen Ortsgruppen
angehören.
16. Der Vorstand
beschliesst in allen Belangen, die nicht aufgrund der Statuten oder von
Gesetzes wegen der Generalversammlung oder einem andern Zentralorgan der VED vorbehalten
sind.
17. Der Vorstand
ist in der Organisation seiner Tätigkeit unabhängig. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse können auch ohne
Einberufung einer Sitzung auf schriftlichem Weg gefasst werden. Schriftliche Beschlüsse müssen
einstimmig erfolgen. Die VED wird durch den Präsidenten oder durch zwei
Vorstandsmitglieder verpflichtet.
18. Der Präsident
ist das Haupt der VED. Er führt den Vorsitz über die Generalversammlung und die
Vorstandssitzungen. Im Fall seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens (?)
wird er durch den Vizepräsidenten vertreten, der das Amt bis zur Wahl eines
neuen Präsidenten durch die Generalversammlung versieht.
c. Die
Revisionsstelle
19. Zwei
Revisoren prüfen die Buchführung des Kassiers und erstatten der
Generalversammlung Bericht. Einer der Revisoren muss bei der Generalversammlung
anwesend sein.
d. Ortsgruppen
20. Zur Gründung einer Untergruppe muss dem
Vorstand eine Mitgliederliste unterbreitet werden.
Neue Ortsgruppen müssen vom
Vorstand genehmigt werden. Mitgliedschaft in mehr als einer Untergruppe ist
ausgeschlossen. Der Entscheid des Vorstandes kann binnen 30 Tagen bei der
Generalversammlung angefochten werden.
21. Finanzielle
Mittel werden den Ortsgruppen
in Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl zugeteilt. Die Ortsgruppen führen Buch über die
zugeteilten Mittel und erstatten dem Kassier über ihre Buchführung Bericht.
22. Jede
Untergruppe entscheidet selbständig über ihre Tätigkeit und ihre interne
Organisation.
23. Der Vorstand
kann die Genehmigung einer Untergruppe widerrufen, wenn deren Tätigkeit mit den Zielen der
Vereinigung unvereinbar ist oder wenn deren Finanzbericht keine Auskunft über die Verwendung der
finanziellen Mittel gibt. Der Widerruf der Genehmigung kann binnen 30 Tagen bei
der Generalversammlung angefochten werden.
V. Finanzielle Mittel und Buchführung
24. Die Mittel
der VED setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuschüssen, Schenkungen und anderen Einkünften. Die
Mitglieder haften der VED oder deren Gläubigern nicht über den Betrag ihres
Mitgliederbeitrags hinaus.
25. Das
Finanzjahr beginnt am ersten Januar und endet am 31. Dezember.
VI Schlussbestimmungen
26. Im Falle der
Auflösung der VED aufgrund eines Beschlusses im Sinne von Art. 11 und 12 der
Statuten wird das Vereinsvermögen durch den Vorstand liquidiert, falls die
Generalversammlung keine anderen Liquidatoren bezeichnet. Im Falle der
Liquidation wird das Vereinsvermögen der VED einer humanitären Organisation
übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt, wie die aufgelöste VED.
27. Die
vorliegenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die
Generalversammlung in Kraft. Die Mitgliedschaft in der VED bedingt die
vorbehaltlose Akzeptierung der vorliegenden Statuten. Eine Mitgliedschaft in
einer Untergruppe ist nicht erforderlich, solange keine Ortsgruppen bestehen. Der Vorstand
beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedschaftsanwärtern. Die Verweigerung
der Aufnahme kann binnen 30 Tagen bei der Generalversammlung angefochten
werden.
Diese Statuten
wurden von der Generalversammlung am 24. Oktober 2009 in Neuenburg
verabschiedet. Genehmigt.
© 2009 - Association of former ICRC Delegates - Vereinigung
ehemaliger Delegierte des IKRK - Association des anciens Délégués du CICR